Dürfen Muslime in England Sozialhilfe beziehen — und Arbeit verschweigen?

Shaikh ʿAbd al-ʿAzīz ibn Bāz· Sozialleistungen, Aufenthalt & Reise

Kurzfassung

Muslime in Unglaubensländern sollen — wenn sie können — in islamische Länder auswandern, sonst Allāh an ihrem Ort fürchten und die Pflichten erfüllen. Staatliche Unterstützung ist erlaubt auf dem amtlichen Weg, ohne Lüge und ohne Pflichtverletzung. — Shaikh ʿAbd al-ʿAzīz ibn Bāz

Frage und Antwort

  1. Frage

    Was ist euer Rat an die Brüder und Schwestern, die in England wohnen, nicht arbeiten und finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten? Manchmal finden sie Arbeit, melden dies der Regierung aber nicht — gilt ihr Handeln dann als korrekt?

  2. Antwort des Shaikhs

    Auf allen Muslimen, die in Unglaubensländern wohnen, liegt die Pflicht, in islamische Länder auszuwandern, in denen die Rituale Allāhs aufgerichtet werden — wenn sie dazu imstande sind. Ist das nicht möglich, dann in ein Land, das geringer an Übel ist — wie eine Gruppe der Gefährten auf Befehl des Propheten ﷺ von Mekka nach Abessinien auswanderte, weil Abessinien damals geringer an Übel war als das, was den Muslimen in Mekka vor der Eroberung widerfuhr. Können sie das nicht, so sollen sie Allāh an ihrem Ort fürchten, sich vor dem hüten, was Er verboten hat, und das verrichten, was Er ihnen verpflichtend gemacht hat. Es ist kein Einwand dagegen, Unterstützung und Hilfe vom ungläubigen Staat anzunehmen, sofern daraus nicht das Verlassen einer Pflicht oder das Begehen eines Verbotenen folgt. Sie dürfen die Hilfe nur auf dem amtlichen Weg nehmen, den der Staat festgelegt hat, und dürfen nicht lügen, um sie zu erlangen. Sie alle sollen Allāh in allem fürchten, sich vor dem hüten, was Er verboten hat, sich untereinander im Qurʾān und der Sunnah unterweisen und die Leute des Wissens nach dem fragen, was ihnen problematisch ist — und sei es schriftlich oder telefonisch. Allāh möge die Zustände der Muslime insgesamt bessern, ihnen ihre Religion bewahren, ihnen Verständnis dafür schenken und sie vor dem Übel ihrer selbst und dem Übel ihrer Feinde bewahren; Er ist freigebig und edelmütig.

Quelle ·
Majmūʿ Fatāwā Ibn Bāz — binbaz.org.sa · Referenz
Datum ·
29. Ṣafar 1448 · MI, 12. August 2026
Übersetzer ·
Adil Abu Musa

Zur MethodeTibyan erteilt keine eigenen Fatwa.

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