Ein Verwandter von mir schwört häufig bei Allāh — sei es wahrheitsgemäß oder lügnerisch. Was ist das Urteil hierzu?

Shaikh ʿAbd al-ʿAzīz ibn Bāz· Alltag

Kurzfassung

Auch der Wahrhaftige soll das Schwören bei Allāh nicht häufen — gemäß „Und wahrt eure Eide.“ [Al-Māʾida (5):89]; denn das viele Schwören kann in die Lüge stürzen. Die Lüge ist verboten, und zusammen mit einem Eid wird sie noch strenger verboten. Der Grundsatz beim unwahren Eid ist Verwehrung und Verbot — es sei denn, daran hängt ein übergeordneter Nutzen, der schwerer wiegt als die Lüge, wie in den drei im Hadith genannten Fällen: die Versöhnung zwischen den Menschen, der Krieg und das Gespräch der Eheleute. — Shaikh ʿAbd al-ʿAzīz ibn Bāz

Frage und Antwort

  1. Frage

    Ein Verwandter von mir schwört häufig bei Allāh — sei es wahrheitsgemäß oder lügnerisch. Was ist das Urteil hierzu?

  2. Antwort des Shaikhs

    Ihm wird geraten und gesagt: Du solltest das Schwören nicht häufen, selbst wenn du wahrhaftig bist — gemäß dem Wort Allāhs:

    Qurʾān · Al-Māʾida (5):89

    ﴿وَٱحۡفَظُوٓاْ أَيۡمَٰنَكُمۡ﴾

    »Und wahrt eure Eide.«

    und gemäß dem Wort des Propheten ﷺ:

    Ḥadīth

    „Drei sind es, mit denen Allāh nicht spricht, die Er am Tag der Auferstehung nicht ansieht und die Er nicht läutert — und ihnen wird eine schmerzhafte Strafe zuteil: ein ergrauter Mann1, der Unzucht begeht, ein hochmütiger Armer und ein Mann, der Allāh zu seiner Ware gemacht hat: Er kauft nur mit seinem Eid und verkauft nur mit seinem Eid.“

    Die Araber pflegten es als Lob hervorzuheben, wenig zu schwören, wie der Dichter sagte:

    Gedicht

    Gering an Alāyā, seinen Eid bewahrend —

    ergeht von ihm die Aliyya, so erweist sie sich als wahr.

    Die Aliyya — das ist der Eid. Das für den Gläubigen (islamrechtlich) Angezeigte ist somit, die Eide gering zu halten, selbst wenn er wahrhaftig ist; denn das viele Schwören kann ihn in die Lüge stürzen. Bekanntlich ist die Lüge verboten; kommt sie mit einem Eid zusammen, wird sie noch strenger verboten. Doch wenn eine Notlage oder ein überwiegender Nutzen den unwahren Schwur erfordert, so liegt darin kein Vergehen — wegen dessen, was vom Propheten ﷺ im Hadith von Umm Kulthūm bint ʿUqba ibn Abī Muʿayṭؓ fest überliefert ist:

    Ḥadīth

    Der Prophet ﷺ sagte: „Nicht der ist der Lügner, der zwischen den Menschen Versöhnung stiftet und dabei Gutes sagt oder Gutes weiterträgt.“

    Sie sagte: „Und ich hörte ihn in nichts von dem, was die Menschen als Lüge bezeichnen, eine Erleichterung gewähren außer in dreierlei: bei der Versöhnung zwischen den Menschen, im Krieg und im Gespräch des Mannes mit seiner Frau und im Gespräch der Frau mit ihrem Mann.“

    Muslim — Ṣaḥīḥ

    Wenn er also bei der Versöhnung zwischen den Menschen sagt: „Bei Allāh, deine Gefährten lieben die Versöhnung und lieben es, dass Einigkeit erzielt wird, und sie wollen dies und jenes“, dann zu den anderen kommt und ihnen Entsprechendes sagt — und sein Ziel dabei das Gute und die Versöhnung ist —, so ist daran nichts auszusetzen, aufgrund des genannten Hadith. Und ebenso: Sähe er einen Menschen, der einen anderen zu Unrecht töten oder ihm in einer anderen Sache Unrecht antun will, und sagte er zu ihm: „Bei Allāh, er ist mein Bruder“ — um ihn von diesem Ungerechten zu befreien, wenn dieser ihn zu Unrecht töten oder zu Unrecht schlagen will, und er weiß, dass jener von ihm ablässt, wenn er sagt: „mein Bruder“, aus Achtung vor ihm —, so wird ihm dergleichen zur Pflicht, um des Nutzens willen, seinen Bruder aus dem Unrecht zu befreien. Das Gemeinte ist: Der Grundsatz bei den unwahren Eiden ist Verwehrung und Verbot — es sei denn, aus ihnen folgt ein übergeordneter Nutzen, der schwerer wiegt als die Lüge, wie in den drei Fällen, die im vorigen Hadith genannt sind.

Quelle ·
Majmūʿ Fatāwā Ibn Bāz (1/54)
Datum ·
25. Ṣafar 1448 · SA, 8. August 2026
Übersetzer ·
Adil Abu Musa

Fußnoten

  1. 1.

    ergrauter MannArabisch ushaymiṭ — Verkleinerungsform von ashmaṭ: ein Mann, dessen Haar bereits ergraut ist, also ein Älterer.

Zur MethodeTibyan erteilt keine eigenen Fatwa.

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